Leider keine Kostenübernahme für Schulkinder

Die SPD-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein hat sich beim Ministerpräsidenten dafür stark gemacht, jetzt im Rahmen der Kita- und Schulschließungen die Kita-Gebühren und die Gebühren für Hort-und Schulkindbetreuung in ganz Schleswig-Holstein zu übernehmen und damit die Eltern zu entlasten.

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Und wir waren hartnäckig. Denn uns ist wichtig, dass die Familien gerade in dieser Krisensituation diese Gebühren nicht zahlen müssen, obwohl sie keine Betreuung in Anspruch nehmen können und möglicherweise noch Lohneinbußen erfahren.

Es darf aber auch nicht vom Wohnort abhängen, ob Familien hier entlastet werden. Wir freuen uns sehr, dass unser Engagement sich auszahlt und für die Erstattung der Kitagebühren eine landeseinheitliche Lösung gefunden wurde.

Die Kommunen in Schleswig-Holstein sollen nun 50 Millionen Euro aus dem Corona-Soforthilfeprogramm der Landesregierung für die Rückerstattung der Gebühren erhalten. Die Landesregierung führt zur konkreten Umsetzung jetzt Gespräche mit den Kommunen.

Auf unserer Homepage sind dazu weitere Informationen zu finden.

Die Übernahme der Gebühren für die Hort- und Schulkindbetreuung wurde von der Landesregierung leider immer noch nicht aufgegriffen. Das finde ich falsch. Ich kann nicht verstehen, warum die Landesregierung hier einen Unterschied zwischen Eltern von Kita-Kindern und Schulkindern macht. Hier muss die Regierung endlich aktiv werden und schnell nachbessern!
Allein in der Stadt Elmshorn sind von dieser Entscheidung 450 Kinder in den Betreuungsgruppen und etwa 120 Kindern in den Hortgruppen betroffen. Da hilft es nur bedingt, dass auf Bundesebene weitere Unterstützungsmaßnahmen für Familien in Vorbereitung sind.

Schutz und Unterstützung für Familien bei Schul- und Kitaschließung

Nach geltender Rechtslage können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen können, zum Beispiel vom Ehepartner oder von Nachbarn. Auf die Betreuung durch Großeltern sollte verzichtet werden, da ältere Menschen erheblich durch das Virus gefährdet sind und deren Gesundheit besonders geschützt werden sollte. Es ist aber auch klar, dass diese rechtliche Möglichkeit nach Paragraf 616 BGB auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt ist.

Daher hat das Bundeskabinett am 23.03.2020 ein Sozialschutz-Paket auf den Weg gebracht, in dem auch ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen werden soll. Das Infektionsschutzgesetz soll befristet bis zum Ende der Schulschließung, aber längstens für sechs Wochen, nicht mehr nur direkt von der Krankheit Betroffene absichern, sondern auch erwerbstätige Eltern, die mit den Folgen der ausfallenden Betreuung klarkommen müssen und Lohnausfälle aufgrund der Kinderbetreuung im Pandemie-Fall haben.

Ziel der Entschädigungsregelung ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum zwölften Lebensjahr erleiden, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung, zum Beispiel durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen, organisieren können. Risikogruppen wie eben die Großeltern des Kindes, müssen dazu nicht herangezogen werden. Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie etwa der Abbau von Zeitguthaben oder Urlaub. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2 016 Euro begrenzt.

Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres.

Vereinfachter Zugang zum Kinderzuschlag

Bei vielen Familien reduziert sich aktuell das Einkommen durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einkommen oder Einnahmen. Wenn das Einkommen nur für sich selbst, aber nicht für die gesamte Familie reicht, können Eltern einen Kinderzuschlag bekommen. Bei Neuanträgen wird nun vorübergehend nur das letzte Monatseinkommen geprüft – statt wie sonst das Einkommen der vergangenen sechs Monate. Damit sollen die Folgen von Lohneinbußen oder Arbeitslosigkeit abgemildert und sowohl Beschäftigte als auch selbständige Eltern erreicht werden. Außerdem erfolgt eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung des Vermögens, um die Leistung unbürokratischer zugänglich zu machen und die aktuellen Notsituationen leichter abzufangen. Bewilligungen, die in der Zeit vom 1. April bis 30. September 2020 enden, werden einmalig um sechs Monate verlängert.