Ein Schwangerschaftsabbruch ist nach deutschem Recht in bestimmten Situationen straffrei. Das gilt aber nicht für die Information darüber. Beate Raudies: „Paragraf 219a Strafgesetzbuch (StGB) verbietet jede sachliche Information über Schwangerschaftsabbrüche.“ Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise eigene oder fremde Dienste zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs oder entsprechende hierfür geeignete Mittel anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, heißt es im Gesetz. Nach geltendem Recht machen sich Ärztinnen und Ärzte, die öffentlich darauf hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen, also strafbar. Dafür soll schon die Auflistung des Schwangerschaftsabbruchs als eine von vielen medizinischen Dienstleistungen einer Arztpraxis oder Klinik genügen. Ungewollt schwangere Frauen können sich daher beispielsweise nicht im Internet darüber informieren, ob und welche Ärztinnen oder Ärzte in ihrer Nähe einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen. Raudies: „Ihr Recht auf freie Arztwahl wird damit komplett eingeschränkt. Ich halte dies für einen erheblichen Eingriff in das selbstbestimmte Leben von Frauen – und ich halte nichts davon, solche Überbleibsel von Nazi-Ideologien in unseren Gesetzbüchern zu behalten. Deswegen fordern wir die Landesregierung auf, die Bundesratsinitiative zur Abschaffung des Paragrafen 219a StGB zu unterstützen.“
Paragraf 219a StGB gehört gestrichen!
Für die SPD-Landtagsabgeordnete Beate Raudies ist klar: „Dieses Gesetz gehört abgeschafft, und zwar sofort!“ Das fordern SPD und SSW in einem Landtagsantrag.
